27-12-2013, 16:42
(27-12-2013, 16:13)raid schrieb: In der Praxis müsste man infolge nachweisen, dass man, insofern Unterhalt nicht gezahlt wurde, sich hinreichend um einen ausreichend bezahlten (Zusatz)Job beworben hat.
Das sehe ich nicht so. Man müsste darlegen, das man nicht
leistungsfähig war, wenn man so eine Feststellungsklage an der Backe hat. Vielleicht muß man auch gar nichts darlegen, sondern den Kläger beweisen lassen. In Bezug auf §302 InsO muß ein Vorsatz der Nichtzahlung nachgewiesen sein. Es gibt dort keinen Eventualvorsatz wie beim 170er. Bei dem Fall aus dem Beck-Block
http://blog.beck.de/2012/05/18/die-gesch...tinsolvenz
ging es um einen Schuldner, der nie einen Cent Unterhalt gezahlt hat,
auch nicht, nachdem er durch fast alle Instanzen ging, verlor und einen Titel an der Backe hatte.
Das ist schon etwas anderes, als jemand, der wenigstens ab und zu
im Rahmen seiner Möglichkeiten etwas "rüberwachsen" lässt und
so zumindest seine grundsätzliche Zahlungsbereitschaft signalisiert.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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