27-12-2013, 17:29
(27-12-2013, 16:59)p schrieb: Pflichtwidrigkeit ist die Verletzung einer des Handelns obliegenden Pflicht durch Tun oder
Mir fehlt immer noch der Vorsatz. Das ist doch die Bedingung für
§302 InsO, bzw. § 174 Inso. Ich kann nicht erkennen, das aufgelaufene Unterhaltsschulden automatisch unter eine vorsätzliche Handlung fallen. Aber nachdem ich den Text von dir, p, noch ein paar mal
überflogen habe, ist der Groschen (pfennigweise) gefallen.
Das bedeutet also, das aufgelaufene Unterhaltsrückstände "ausnahmsweise"
nicht den "Tatbestand" der "Vorsätzlichkeit" gem. §302 InsO erfüllen müssen. Es reicht, das sie da sind, um nicht von der RSB umfasst zu werden.
Das ist dann quasi lebenslange Schuldknechtschaft.
Naja, bei meiner Inso ist gerade Bergfest. Wenn ich dann irgendwann mal in den nächsten 15-16 Jahren arbeitslos werde, war das zwar alles für die Katz, aber die Zeit ohne gelbe Post und Pfändungsbeschlüsse ist doch leichter zu ertragen.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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