27-12-2013, 18:08
Aus Sicht dieser Juristen ist der ausgeurteilte Unterhalt ja immer bezahlbar, auferlegte Verpflichtungen hinsichtlich der Einkommenserwirtschaftung sind keinesfalls unmöglich oder unzumutbar. Sollten später andere zusätzliche Probleme für den Verpflichteten entstehen, stellt es gar kein Problem dar den Unterhalt entsprechend abzuändern. Die Möglichkeiten dazu sind bekannt, das Unterhaltsrecht fordert nichts Unmögliches. Sollte der Amtsrichter Fehler machen, steht der Instanzenweg offen, wie bei jedem anderen Verfahren. Alles sauber und korrekt aus Juristensicht.
Deshalb ist es nur kosequent, in Nichtzahlung ein pflichtwidriges Verhalten zu diagnostizieren. Um einen Vorsatznachweis zu vermeiden, haben die Juristen schon lange den Eventualvorsatz erfunden, den "bedingten Vorsatz". Der Pflichtige muss den Erfolg der Tat nicht einmal wollen, er nimmt ihn nur als Nebenwirkung seiner Handlung in Kauf.
Deshalb ist es nur kosequent, in Nichtzahlung ein pflichtwidriges Verhalten zu diagnostizieren. Um einen Vorsatznachweis zu vermeiden, haben die Juristen schon lange den Eventualvorsatz erfunden, den "bedingten Vorsatz". Der Pflichtige muss den Erfolg der Tat nicht einmal wollen, er nimmt ihn nur als Nebenwirkung seiner Handlung in Kauf.