Ich nehme an, eine Unterlassungserklärung könnte erwirkt werden, aber das würde ja, wie @ p schon sagt, bedeuten, dass erstmal der Beweis geführt werden muss, dass ihre Behauptung NICHT wahr ist (wobei fraglich ist, wer den Beweis, bzw. den Gegenbeweis führen muss - der Beschuldigte oder der Verleumdner). Wobei ich die Einstellung des Verfahrens zumindest als Indiz werten würde - immerhin ist sexueller Mißbrauch von Jugendlichen kein Kavaliersdelikt und die Staatsanwaltschaft hat aber offensichtlich keinen Anhaltspunkt gefunden, dass die Vorträge der KM wahr sein könnten. Sonst wäre es ja zumindest zur Verfahrensaufnahme gekommen.
Niedriger wäre die Schwelle ggf. für § 186 StGb, hier muss nicht die Behauptung erweislich unwahr sein, sondern es genügt, dass die Behauptung nicht erweislich wahr ist (was bei einer Aussage gegen Aussage Situation ohne tatsächliches objektives Beweismaterial wohl prinzipiell gegeben ist).
Nunja - wir werden wohl die Sache mal ruhen lassen, es sei denn es geht kontinuierlich weiter mit der Schlammschlacht - denn irgendwann muss auch mal genug sein.
Niedriger wäre die Schwelle ggf. für § 186 StGb, hier muss nicht die Behauptung erweislich unwahr sein, sondern es genügt, dass die Behauptung nicht erweislich wahr ist (was bei einer Aussage gegen Aussage Situation ohne tatsächliches objektives Beweismaterial wohl prinzipiell gegeben ist).
Nunja - wir werden wohl die Sache mal ruhen lassen, es sei denn es geht kontinuierlich weiter mit der Schlammschlacht - denn irgendwann muss auch mal genug sein.