02-01-2014, 22:28
Die Story kommt mir bekannt vor ...
Der Scheidungsantrag wurde per Einschreiben zugestelltund dem Dt.Amtsgericht liegt eine Empfangsbescheinigung vor. Damit ist die Rechtshängigkeit laut Wikipedia: Zustellung im Ausland hergestellt. Entscheidend ist, dass die Zuständigkeit dem Lex Fori (Recht am Standort des Gerichts) vom Dt.Amtsgericht festgestellt wird und nicht etwa irgendeinem Schweizer Bezirksgericht oder der falschen Argumentation eines Schweizer Anwalts.
Weitere Referenzen:
ZPO § 183 Abs.1:
Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (Schweiz ist dem Abkommen 1995 beigetreten):
Laut Schweizer IPR Art.9 ist, müsste eine kurze Mitteilung an das Schweizer Bezirksgericht das Verfahren sistieren, bis das Deutsche Amtsgericht eine Entscheidung getroffen hat und dann das Verfahren schließen - Kosten zu Lasten der Klägerin in der Schweiz und damit vermutlich der Schweizer Sozialkasse.
Dass das Dt.Gericht seine Zuständigkeit aufgegeben hat, war hochgradig rechtswidrig - welche Rechtsgrundlage sollte es für die Aufgabe einer einmal hergestellten Zuständigkeit geben ?? Allerdings muss man in so einem Fall sofort Widerspruch einreichen. Wie lange ist dieser Entscheid des Deutschen Gerichts her ? Hast Du die Entscheidung durch irgendeine Handlung anerkannt ?
(02-01-2014, 19:46)Zip schrieb: Allerdings wurde der Scheidungsantrag meiner Ex vom Deutschen Gericht postalisch (per Einschreiben, auch der Empfang wurde bestätigt) und nicht auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe in die Schweiz zugestellt.
Der Scheidungsantrag wurde per Einschreiben zugestelltund dem Dt.Amtsgericht liegt eine Empfangsbescheinigung vor. Damit ist die Rechtshängigkeit laut Wikipedia: Zustellung im Ausland hergestellt. Entscheidend ist, dass die Zuständigkeit dem Lex Fori (Recht am Standort des Gerichts) vom Dt.Amtsgericht festgestellt wird und nicht etwa irgendeinem Schweizer Bezirksgericht oder der falschen Argumentation eines Schweizer Anwalts.
Weitere Referenzen:
ZPO § 183 Abs.1:
Zitat:§ 183
Zustellung im Ausland
(1) Eine Zustellung im Ausland ist nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen. Wenn Schriftstücke auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen, so soll durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, anderenfalls die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des fremden Staates erfolgen.
...
Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (Schweiz ist dem Abkommen 1995 beigetreten):
Zitat:Artikel 10
Dieses Übereinkommen schließt, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt, nicht aus,
a) dass gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Personen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen,
...
Laut Schweizer IPR Art.9 ist, müsste eine kurze Mitteilung an das Schweizer Bezirksgericht das Verfahren sistieren, bis das Deutsche Amtsgericht eine Entscheidung getroffen hat und dann das Verfahren schließen - Kosten zu Lasten der Klägerin in der Schweiz und damit vermutlich der Schweizer Sozialkasse.
Dass das Dt.Gericht seine Zuständigkeit aufgegeben hat, war hochgradig rechtswidrig - welche Rechtsgrundlage sollte es für die Aufgabe einer einmal hergestellten Zuständigkeit geben ?? Allerdings muss man in so einem Fall sofort Widerspruch einreichen. Wie lange ist dieser Entscheid des Deutschen Gerichts her ? Hast Du die Entscheidung durch irgendeine Handlung anerkannt ?
https://t.me/GenderFukc