08-01-2014, 05:25
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-01-2014, 05:26 von Antragsgegner.)
Moin,
Ende des Monats steht ja bei mir die Pfändung an, womit ich dann quasi TU zahle, den ich weder zahlen will noch nach meiner Rechtsauffassung zahlen muss. Das Thema wird sich noch hinziehen.
In der Hoffnung, dass die örtlichen Gerichte so wie einige andere entscheiden, und zwar für mich, will ich natürlich meine Kohle wieder haben von der raffgierigen Ex.
Nun habe ich diese informative Seite gefunden:
http://www.iww.de/fk/archiv/unterhalt-ru...bot-f31243
Dort steht, neben den ganzen Verneinungen wie die Kohle von der Exe verbrannt werden darf, folgender Tipp:
Also müsste ich dort aktiv werden. Kostenrisiko = 0. Entweder zahlt es die zum Teil die VKH oder sie dürfen sich beim pfänden hinten anstellen.
Die Frage ist: Wer hat sowas schon gemacht oder durchgezogen?
Kann ich die Klage jetzt schon einreichen, wo noch kein € geflossen ist oder erst quasi Anfang Februar, wenn die erste Pfändung durchgeführt wurde? Und welcher Gerichtsstand gilt?
Ende des Monats steht ja bei mir die Pfändung an, womit ich dann quasi TU zahle, den ich weder zahlen will noch nach meiner Rechtsauffassung zahlen muss. Das Thema wird sich noch hinziehen.
In der Hoffnung, dass die örtlichen Gerichte so wie einige andere entscheiden, und zwar für mich, will ich natürlich meine Kohle wieder haben von der raffgierigen Ex.
Nun habe ich diese informative Seite gefunden:
http://www.iww.de/fk/archiv/unterhalt-ru...bot-f31243
Dort steht, neben den ganzen Verneinungen wie die Kohle von der Exe verbrannt werden darf, folgender Tipp:
Zitat:Praxishinweis: Der BGH empfiehlt dem Unterhaltsschuldner, die Bereicherungsklage alsbald nach der Unterhaltsleistung ohne Rücksicht auf die vorherige Abänderung des Unterhaltstitels zu erheben. Dadurch soll eine verschärfte Haftung ab der Rechtshängigkeit dieser Klage hinsichtlich der noch nicht verbrauchten Unterhaltszahlungen ausgelöst werden. Der Schuldner kann auch mit einer Abänderungs- oder Feststellungsklage im Wege der Klagehäufung eine Klage auf künftige Rückzahlung des während der Verfahrensdauer zu viel gezahlten Unterhalts erheben. Diese Klage sollte zur Vermeidung eines Kostenrisikos nur hilfsweise für den Fall erhoben werden, dass das Abänderungs- oder Feststellungsbegehren Erfolg hat (BGH FamRZ 92, 1152).
Also müsste ich dort aktiv werden. Kostenrisiko = 0. Entweder zahlt es die zum Teil die VKH oder sie dürfen sich beim pfänden hinten anstellen.
Die Frage ist: Wer hat sowas schon gemacht oder durchgezogen?
Kann ich die Klage jetzt schon einreichen, wo noch kein € geflossen ist oder erst quasi Anfang Februar, wenn die erste Pfändung durchgeführt wurde? Und welcher Gerichtsstand gilt?
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.