08-01-2014, 10:10
Der Unterhalt kann auch darlehensweise mit Verzicht auf Rückzahlung
bei Klageabweisung gewährt werden.
Soweit ich weiss, muß mit Abänderungsklage/Feststellungsklage
auch Bereicherungsklage erhoben werden, damit sich der Unterhaltsberechtigte sich nicht auf die "Entreicherung" berufen kann.
In meinem Fall stand zwar die Rückforderung von zuviel gezahltem
KU im Raum, aber das wäre gutes Geld dem schlechten hinterhergeworfen gewesen.
Was den Zeitpunkt der Klage angeht, so gibt es der BGH doch vor:
"Der BGH empfiehlt dem Unterhaltsschuldner, die Bereicherungsklage alsbald nach der Unterhaltsleistung". Leisten = Zahlen. Du kannst nichts zurückfordern, was du nicht gezahlt hast.
bei Klageabweisung gewährt werden.
Soweit ich weiss, muß mit Abänderungsklage/Feststellungsklage
auch Bereicherungsklage erhoben werden, damit sich der Unterhaltsberechtigte sich nicht auf die "Entreicherung" berufen kann.
In meinem Fall stand zwar die Rückforderung von zuviel gezahltem
KU im Raum, aber das wäre gutes Geld dem schlechten hinterhergeworfen gewesen.
Was den Zeitpunkt der Klage angeht, so gibt es der BGH doch vor:
"Der BGH empfiehlt dem Unterhaltsschuldner, die Bereicherungsklage alsbald nach der Unterhaltsleistung". Leisten = Zahlen. Du kannst nichts zurückfordern, was du nicht gezahlt hast.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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