08-01-2014, 12:09
(08-01-2014, 11:50)wackelpudding schrieb: Woher willst Du das eigentlich wissen? Ich finde, dass man das unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch anders sehen kann: Man muß bei Entfernungsumgang zeigen, wo die eigenen Grenzen sind.
Klar hat man eigene Grenzen. Summarisch (und die Frage, ob hier ein früherer Termin anzuberaumen ist, wird einfach summarisch betrachtet, schon aus Zeitgründen) stellt sich der Fall aber nun einmal so da:
Da ist ein KV, dem konkret Umgang zugesprochen wurde. Im Beschwerdeverfahren möchte er bessere Rahmenbedingungen für den Umgang zugesprochen bekommen. Zwischenzeitlich verzichtet er auf den Umgang. Da drängt sich eben dann zwangsläufig die Frage auf: Ist ihm der Umgang selbst jetzt so wichtig?
Man muss ja bei Terminverschiebungen bedenken, dass für jedes Vorziehen ein anderer Termin nach hinten verschoben werden muss. Bei dem anderen Termin könnte es sich z.B. um einen Vater handeln, der seinen Umgang im Grundsatz erst einmal einklagen muss. Von daher hätte ich es insofern geschickter angestellt, dass ich die paar Male bis zur Beschwerdeverhandlung noch die Zähne zusammengebissen und den ausgehandelten Umgang wahrgenommen hätte.