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Beschwerde im Sorgerechtsverfahren
#59
@ Theo - Für die bisher sachlichen Beiträge wirklich Danke; aber lass doch bitte die Spekulationen weg. Die Situation war nicht so wie von dir dargestellt, insbesondere hat die Ex Nr. 1 - wie du sie nennst - damals vier Wochen vor der Geburt gegen den Wunsch des KV beschlossen, sie will aus seinem Haus ausziehen & ihn verlassen. Nicht der KV hat sie verlassen. Abgesehen davon, dass zu jeder gescheiterten Beziehung zwei gehören und es dennoch eben menschliche Größe braucht, hinterher trotzdem für die Kinder da zu sein - schlechte Gefühle dem Ex gegenüber hin oder her. Ex Nr. 2 kriegt das z.B. ganz hervorragend hin, obwohl hier zum Beispiel tatsächlich der KV die Beziehung beendet hat (auch wenn das Kind da schon deutlich im Kleinkindalter war).
Zu mehr werde ich mich da aber auch nicht mehr äußern.

@ p - Danke nochmal für den Hinweis, das mit dem UH ab potentiellem Schulende habe ich mir ohnehin schon vorgemerkt. Sicher wird das Thema also nicht gänzlich in der Versenkung verschwinden, die monatlichen Kontoauszüge und sicherlich immer wiederkehrenden Auskunftsforderungen der UH-Beiständin bleiben. Auch haben die Mädels immerhin Halbgeschwister, die irgendwann von ihnen erfahren sollten & werden. Dennoch wird jetzt erstmal mehr Ruhe einkehren, als in den letzten Jahren jemals da war. Das lässt auch wieder Spielraum zum leben.

By the way - kann man das so schreiben:

Im Verfahren blablub wird Folgendes mitgeteilt:

Der Antragsteller / Beschwerdeführer zieht seine Anträge und Beschwerden mit sofortiger Wirkung vollumfänglich zurück.

Weiterhin verzichtet der Antragsteller vollumfänglich auf die Umsetzung, bzw. Vollstreckung der angefochtenen Beschlüsse (sowohl der strittigen, wie auch der bereits rechtskräftig gewordenen Teile), sowie sämtlicher Beschlüsse und Vergleiche der Vorverfahren vor dem Amtsgericht xyz.

Es wird darum gebeten, die Verfahren auf dem schriftlichen Bürowege umgehend abzuschließen, bzw. einzustellen.

Sofern das Gericht zwecks der Beschwerden und Anträge der Gegenseite dennoch einen mündlichen Verhandlungstermin, bzw. eine Beschlussfassung für erforderlich hält, bittet der Antragsteller darum, hierbei auf seine persönliche Anwesenheit, bzw. auch weitere schriftliche Stellungnahmen zu verzichten. Der Antragsteller hat in der Sache nichts mehr beizutragen, was nicht bereits ausführlich der Aktenlage entnommen werden kann.
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Beschwerde im Sorgerechtsverfahren - von Jessy - 18-07-2013, 13:35
RE: Beschwerde im Sorgerechtsverfahren - von Ibykus - 18-07-2013, 14:45
RE: Beschwerde im Sorgerechtsverfahren - von Ibykus - 19-07-2013, 14:31
RE: Beschwerde im Sorgerechtsverfahren - von Ibykus - 19-07-2013, 16:22
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RE: Beschwerde im Sorgerechtsverfahren - von Ibykus - 19-07-2013, 21:41
RE: Beschwerde im Sorgerechtsverfahren - von Ibykus - 20-07-2013, 13:49
RE: Beschwerde im Sorgerechtsverfahren - von Ibykus - 22-07-2013, 23:13
RE: Beschwerde im Sorgerechtsverfahren - von Tüftels - 10-12-2013, 11:27
RE: Beschwerde im Sorgerechtsverfahren - von Jessy - 15-01-2014, 17:27
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