(20-12-2013, 10:03)p schrieb: Da kann er gleich mal probieren, ob die Opferrente auch für Verfahrenkosten verwendet werden muss...Da hat er schon erprobt. In einem anderen Umgangsverfahren, anderes Kind betreffend. Die Westrichterin hatte erst angerechnet, dann aber auf Hinweis schnell korrigiert. Volle VKH. (Aber davon weiß hiesiges JA natürlich nix).
Zur Sache gibt es auch neues:
Zur VKH hatte der Vater vorgetragen, dass 1. kein ausreichendes Einkommen aus EU+Grundsicherung, 2. Opferrente nicht zu berücksichtigen ist, jedoch 3. Umgangskosten aus Wohnungsmehrbedarf = tatsächliche Höhe + Regelsätze für Kind(er) zu berücksichtigen sind. Im übrigen sei die Klage mutwillig, da erkennbar keine Leistungsfähigkeit. KU-Antrag sei daher abzuweisen.
Das JA beantragt: VKH-Antrag sei abzulehnen. Immerhin räumen sie nun schon ein, dass sie das Einkommen aus EU+Grundsicherung nicht berücksichtigen wollen, nur noch die Opferrente. Damit liegt dann sein Selbstbehalt schon bei 890€.
Dann gibt noch einen richterlichen Hinweis: Der Vater möge seine Wohnkosten belegen und den Antrag konkretisieren.
Ich werte das mal als ein Schritt in die richtige Richtung - allein wenn RichterIN die Wohnkosten berücksichtigt, bliebe pro Kind ein Betrag unter der Bagatellgrenze. Es geht nur noch um die Verwendung der Opferrente. Allerdings glaube ich nicht dass irgendeine Anrechnung zu akzeptieren wäre. Vorallem, weil das JA-Schreiben mal wieder echt unterirdische Einsichten in die Denkhaltung gibt: die Opferrente sei "lediglich eine Art Ehrenpension" und der Vater habe nicht nachgewiesen, dass er durch den DDR-Knast "körperliche Schäden davongetragen" habe.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #