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Bausparvertrag fürs Kind gekündigt, Scheidung stockt
#63
(20-01-2014, 16:43)Lelja schrieb: Kann es in diesem "Angebot" um was hinterhältiges handeln?

LG Lelja

Hallo Lelja,

hundertprozentig ist das was Hinterhältiges - aber auch positiv zu sehen.

Die Exe ist scharf auf das Haus, und das müsst ihr Euch zu nutze machen. Dieser Brief war nur ein erstes Angebot, so wird das nie vereinbart werden.

Ich würde so vorgehen: immer im Gespräch bleiben, nie die Türe ganz zuschlagen!
Festlegung treffen, was man am Ende erreichen will - Haus gegen Unterhalt (oder sonst noch was, aber dass müsst ihr wissen). Dann eine Taktik entwerfen, wie dieses Ziel zu erreichen ist. Ganz gut wäre, wenn man z.B. das Haus direkt auf die Kinder überträgt, diese im Gegenzug ihren Vater aus der gesamtschuldnerischen Haftung entlassen und die Exe sich von ihren Kindern entweder einen Nießbrauch oder ein Leibwohnrecht im Grundbuch eintragen lässt. Das Ganze wird in einer Scheidungsfolgen - Vereinbarung festgehalten mit dem Zusatz "gilt auch in Fällen unverschuldeter Notlagen". Dieser Zusatz bedeutet zweierlei: wenn der Vater in eine Notlage gerät, behalten die Kinder das Haus trotzdem. Wenn die Exe in eine Notlage gerät, bekommt sie trotzdem keinen Unterhalt (wie das im Detail zu vereinbaren ist, muss Euch ein Jurist sagen, ich bin keiner).
Immer wieder der Gegenseite klar machen, dass es nicht beides geben wird - Haus UND Unterhalt. Und abgelehnte Angebote werden nicht wiederholt; hier in der Gegend gibt es ein Sprichwort: "Wer nicht will, hat schon gehabt". Anwälte neigen nämlich dazu, bei Exen BEgierden zu wecken nach dem Motto "wenn ihr Mann schon so viel freiwillig bietet, dann holen wir noch mehr raus...". Dieser Taktik begegnet man wirkungsvoll mit diesem Grundsatz. Abgelehnt wird nicht wiederholt.

Möglicherweise spielen die Banken aber nicht mit bei der Übertragung des Hauses auf die Kinder, weil diese über zu wenig Einkommen verfügen. Dann gibt es eine Übertragung auf die Exe nur in dieser Reihenfolge: 1. Entlassung aus der gesamtschuldnerischen Haftung 2. Bestätigung durch die Banken, dass sie das akzeptieren 3. Ermittlung des Wertes der Immobilie durch gerichtlich zugelassenen Gutachter (ein Gutachter, der im Rahmen von Zwangsversteigerungen die Wertermittlungen macht). 4. Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, den Zugewinnausgleich und den Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt auch in Zeiten unverschuldeter Not.
Wenn 1. von der Gegenseite nicht akzeptiert wird, kann man sich die nachfolgenden Schritte auch sparen usw.

Bei mir hat das alles leider nicht geklappt. Mein Haus wird nächste Woche zwangsversteigert.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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RE: Bausparvertrag für's Kind gekündigt - von Austriake - 20-01-2014, 18:26

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