20-01-2014, 23:32
aus BGH XII ZR 151/09:
BGB §§ 1578 Abs. 1 Satz1, 1581 Satz 1
a)Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von §1578 Abs.1 Satz1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2011, 437).
BGB §§ 1578 Abs. 1 Satz1, 1581 Satz 1
a)Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von §1578 Abs.1 Satz1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2011, 437).
Wer nicht taktet, wird getaktet...