22-01-2014, 10:43
OLG Hamm · Beschluss vom 23. Juli 2013 · Az. 2 UF 39/13
Tenor: Die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann nicht damit gerechtfertigt werden, Konfliktpotenzial aus der Elternbeziehung zu nehmen und die Position der Kindesmutter durch Übertragung der Alleinsorge zu stärken.
Das AG hatte der Mutter das alleinige Sorgerecht zugesprochen, weil sie nicht mehr mit dem Vater sprechen wollte. Das OLG hat diese Entscheidung nun revidiert.
Ein Artikel dazu im lawblog.
Tenor: Die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann nicht damit gerechtfertigt werden, Konfliktpotenzial aus der Elternbeziehung zu nehmen und die Position der Kindesmutter durch Übertragung der Alleinsorge zu stärken.
Das AG hatte der Mutter das alleinige Sorgerecht zugesprochen, weil sie nicht mehr mit dem Vater sprechen wollte. Das OLG hat diese Entscheidung nun revidiert.
Ein Artikel dazu im lawblog.