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§ 1579 BGB - Verwirkung
#4
Kinder spielen keine Rolle (mehr). Das jüngste Kind wird im November volljährig.

Exe verlangt nachehelichen Unterhalt wegen Bedürftigkeit, diese sei entstanden aus Arbeitslosigkeit (selbst mutwillig herbeigeführt) und Erwerbsufähigkeit wegen schlechter Laune als Folge der Trennung/Scheidung. Exe behauptet, keinerlei Einnahmen zu haben.

Inzwischen kann ich ihr nachweisen, dass diese Angaben (schriftlich ans FamGericht am 23.12.2013) vorsätzlich falsch gemacht wurden. Sie verschweigt Einnahmen; in welcher Höhe diese genau sind, weiss ich nicht genau - aber dazu könnte man Beweis erheben und Zeugen laden. Ich schätze 1.100.- € pro Monat.
Es geht weniger ums Geld - sondern um die Tatsache, dass sie sehr wohl erwerbsfähig ist. Sich selbst also unterhalten kann und ich als nachehelichen Unterhalt lediglich einen Betrag X zur Aufstockung zu zahlen habe. Würdigt das Gericht diesen Prozessbetrug nicht, so würdigt es auch die verschwiegenen Einnahmen nicht - oder andersrum gesagt, wenn das Gericht zwar die Einnahmen würdigt, aber aus dem Schriftsatz vom 23.12.2013 keinen Prozessbetrug erkennt, dann zeige ich den Richter wegen Strafvereitelung im Amt an.
Schon deshalb kann und wird dieser lila Pudel von Richter geflissentlich übersehen, dass Exe da einen kleinen Nebenjob hat.....

Wenn ich jetzt selber proaktiv zur Staatsanwaltschaft gehe und Strafantrag wegen Prozessbetrugs stelle, kann ich dann zugleich auf den § 1579 Bezug nehmen und die Verwirkung vor dem FamGericht beantragen? Hat jemand Erfahrung damit?

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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§ 1579 BGB - Verwirkung - von Austriake - 23-01-2014, 08:50
RE: § 1579 BGB - Verwirkung - von Jessy - 23-01-2014, 12:15
RE: § 1579 BGB - Verwirkung - von Petrus - 23-01-2014, 19:50
RE: § 1579 BGB - Verwirkung - von Austriake - 24-01-2014, 09:33
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RE: § 1579 BGB - Verwirkung - von p__ - 24-01-2014, 17:29
RE: § 1579 BGB - Verwirkung - von blue - 24-01-2014, 21:01

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