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§ 1579 BGB - Verwirkung
#6
Austriake, wenn die arme Dame so furchtbar krank ist, solltest du auch die Führerscheinstelle davon in Kenntnis setzen, damit nach § 3 Abs. 1 StVG gehandelt werden kann. Wäre schlimm, wenn jemand wegen Fahruntüchtigkeit durch Krankheit einen Unfall baut und jemand zu Schaden kommt. Aufgrund körperlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel ist die Fahrerlaubnis einzuziehen. Beispiele: Schwere Depressionen, Nervenleiden, Ohnmachtsanfälle, starke emotionale Unausgeglichenheit....

Wenn der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, so kann sie zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis gegenüber dem Betroffenen eine Begutachtungsanordnung verfügen.

Vielleicht stellen sich manche Krankheiten dann auch wie durch ein Wunder als nicht so gravierend heraus.
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§ 1579 BGB - Verwirkung - von Austriake - 23-01-2014, 08:50
RE: § 1579 BGB - Verwirkung - von Jessy - 23-01-2014, 12:15
RE: § 1579 BGB - Verwirkung - von Petrus - 23-01-2014, 19:50
RE: § 1579 BGB - Verwirkung - von Austriake - 24-01-2014, 09:33
RE: § 1579 BGB - Verwirkung - von Jessy - 24-01-2014, 12:48
RE: § 1579 BGB - Verwirkung - von p__ - 24-01-2014, 15:25
RE: § 1579 BGB - Verwirkung - von mischka - 24-01-2014, 16:29
RE: § 1579 BGB - Verwirkung - von Austriake - 28-01-2014, 10:38
RE: § 1579 BGB - Verwirkung - von mischka - 28-01-2014, 11:34
RE: § 1579 BGB - Verwirkung - von p__ - 24-01-2014, 17:29
RE: § 1579 BGB - Verwirkung - von blue - 24-01-2014, 21:01

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