28-01-2014, 14:57
Das hier noch:
Das wird von Behörden wie der ARGE noch nach Jahrzehnten versucht, wenn ein Exehepartner Sozialleistungen benötigt. Eine feste Zeitschranke für den Erfolg solcher Versuche gibt es nicht. Im Unterhaltsrecht ist es mehr Regel wie Ausnahme, dass sich bei Änderungen auch alle Altfälle plötzlich mit neuen Bedingungen konfrontiert sehen.
Alkoholentzug ist teuer, freiwillig in eine Klinik ohne dass ein Arzt das begründet befürwortet ist kaum möglich. Wahrscheinlich nutzt er das aus und stellt die Erkrankungen als eheprägend dar. Ich kann mir trotzdem nicht vorstellen, dass Unterhalt lange ein Thema bleibt. Wichtige Elemente dafür fehlen und der nicht gezahlte Kindesunterhalt setzt dein relevantes Einkommen ganz schön runter. Der kürzlich übel verschlimmerte § 1578b BGB greift nicht, weil er auf Frauen zugeschnitten ist die Kinder betreuen. Er hat das Kind der Ehe nicht betreut und die Ehe war auch keine lange Ehe.
(28-01-2014, 13:00)texanerin schrieb: Also, wie lange nach der Scheidung kann noch auf mich zurückgegriffen werden?
Das wird von Behörden wie der ARGE noch nach Jahrzehnten versucht, wenn ein Exehepartner Sozialleistungen benötigt. Eine feste Zeitschranke für den Erfolg solcher Versuche gibt es nicht. Im Unterhaltsrecht ist es mehr Regel wie Ausnahme, dass sich bei Änderungen auch alle Altfälle plötzlich mit neuen Bedingungen konfrontiert sehen.
Alkoholentzug ist teuer, freiwillig in eine Klinik ohne dass ein Arzt das begründet befürwortet ist kaum möglich. Wahrscheinlich nutzt er das aus und stellt die Erkrankungen als eheprägend dar. Ich kann mir trotzdem nicht vorstellen, dass Unterhalt lange ein Thema bleibt. Wichtige Elemente dafür fehlen und der nicht gezahlte Kindesunterhalt setzt dein relevantes Einkommen ganz schön runter. Der kürzlich übel verschlimmerte § 1578b BGB greift nicht, weil er auf Frauen zugeschnitten ist die Kinder betreuen. Er hat das Kind der Ehe nicht betreut und die Ehe war auch keine lange Ehe.