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Verjährung Unterhaltsrückzahlungen
#3
Jawoll, am 31.12.2013 sind Ansprüche aus 2010 verjährt. Problem: Dies gilt nur für Forderungen, die der regelmässigen Verjährungsfrist von §195 BGB unterfallen. 30 Jahre beträgt die Verjährungsfrist bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden. Weswegen hast du den Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt? Aufgrund eines Titels oder eines Urteils? Wenn ja, kannst du dich nicht auf Verjährung berufen.

Dein Fall hat trotzdem einen interessanten Aspekt, der dir helfen kann. Die Forderung von 2010 machte sicherlich den Eindruck, dass dies eben der korrekte Betrag war, den du zurückzahlen sollst, augenscheinlich falsch sah die Berechnung sicher auch nicht aus, oder? Damit stellt sich die Frage, ob hier nicht eine Verwirkung greift, wenn 2014 plötzlich eine neue Forderung für damals kommt. Schliesslich konntest du dich darauf verlassen, dass der erste Bescheid die Sache regelt und du nicht mehr in Anspruch genommen wirst. Somit sind nach nunmehr mehreren Jahren alle drei Verwirkungsvoraussetzungen begründet, das Zeitmoment, das Untätigsein des Berechtigten und ganz besonders das Umstandsmoment, das in anderen Fällen oft Nachweisschwierigkeiten bereitet, aber bei dir nicht.

Wenn §195 BGB greift, berufe dich auf Verjährung. Ansonsten mache Verwirkung der Ansprüche geltend.
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RE: Verjährung Unterhaltsrückzahlungen - von p__ - 03-02-2014, 19:26

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