08-02-2014, 22:22
(08-02-2014, 21:38)raid schrieb: Hallo Sixteen Tons,
die einstweilige Anordnung bedeutet noch kein endgültiges Obsiegen für die klagende Partei, sondern stellt einen vorläufigen Rechtsentscheid dar, der allerdings vollstreckbar ist.
Hallo Raid,
danke für deine Ausführungen. Ich formuliere meine Frage besser noch mal
anders:
Wird mir im Revisionsverfahren Gelegenheit gegeben, (ggf. familienrechtlich) eine erweiterte Klagevollmacht für die Kids zu besorgen die auch
die Inanspruchnahme eine Anwalts umfasst (was derzeit fehlt) und wird das Verfahren so lange ausgesetzt?
Ohne einen zugelassenen Prozessbevollmächtigen kann ich in der 3. Instanz keine Anträge stellen oder etwas vortragen. Kann ich (muss ich überhaupt) also einen Antrag stellen, einen Anwalt zu besorgen, obwohl ich selber doch dort eigentlich nichts mehr beantragen darf? *grübel*
Prüfen muß das BSG das Urteil des LSG in der Revision sowieso, egal ob wir dort anwaltlich vertreten sind oder nicht. Wenn das LSG aber wieder erwarten jetzt noch einen Salto rückwärts macht, muß ich ja in Revision gehen und nicht das JC. Die kann ich zwar dem LSG noch ankünden, aber danach müsste ich in Kassel vor der Tür warten. Und es gibt ja auch Fristen...
Oder man überlässt einfach der Offizialmaxime die freie Entscheidung. Das spart jedenfalls die Vorleistung für den vertretungsberechtigten Juristen.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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