11-02-2014, 11:28
Moin.
Wenn das JC bedarfsdeckende Leistung zum Umgang verweigert, dann können Ansprüche mW im einstw. Anordnungsverfahren sofort durchgesetzt werden, OHNE daß ein Widerspruchsverfahren abgewartet werden muß.
Um zu verhindern, daß das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, kann man den Umgang trotz Leistungsverweigerung orgnisieren und sich die fehlenden Mittel nachweisbar leihen, um diese dann als Schaden vom JS einzufordern.
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Wenn das JC bedarfsdeckende Leistung zum Umgang verweigert, dann können Ansprüche mW im einstw. Anordnungsverfahren sofort durchgesetzt werden, OHNE daß ein Widerspruchsverfahren abgewartet werden muß.
Um zu verhindern, daß das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, kann man den Umgang trotz Leistungsverweigerung orgnisieren und sich die fehlenden Mittel nachweisbar leihen, um diese dann als Schaden vom JS einzufordern.
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