13-02-2014, 17:11
Als Ergänzung: Beschluss des BGH vom 12. Februar 2014 Az. XII ZB 607/12
Sohn muss Elternunterhalt an pflegebedürftigen Vater zahlen, auch wenn der Kontakt über Jahrzehnte abgebrochen war und er enterbt wurde. Keine Verwirkung nach § 1611 Abs. 1 BGB. Entscheidend war, dass sich das Vater bis zur Volljährigkeit durchaus um seinen Sohn gekümmert hat.
"Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat."
Pressemitteilung, Volltext noch nicht vorhanden: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...pm&Blank=1
Sohn muss Elternunterhalt an pflegebedürftigen Vater zahlen, auch wenn der Kontakt über Jahrzehnte abgebrochen war und er enterbt wurde. Keine Verwirkung nach § 1611 Abs. 1 BGB. Entscheidend war, dass sich das Vater bis zur Volljährigkeit durchaus um seinen Sohn gekümmert hat.
"Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat."
Pressemitteilung, Volltext noch nicht vorhanden: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...pm&Blank=1