17-02-2014, 19:28
"Ich habe auch angeboten, für eine Vaterschaftstest-Probenentnahme im für das Kind zuständigen Jugendamt zur Verfügung zu stehen, um Manipulationsängsten entgegenzutreten. Steht eine leibliche Vaterschaft fest, habe ich selbstverständlich die Vaterschaftsanerkennung zu unterzeichnen. Auch dieses Angebot wurde abgelehnt.
Gemäss dem seit 1.1.2014 geänderten § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung nunmehr bereits dann mutwillig, "wenn eine Partei, die keine Prozesskosten beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.". Damit ist die Rechtsverfolgung von Frau X mutwillig, denn sie könnte aufgrund der Angebote des Vaters ohne Prozesskosten und Rechtsverfolgung die Vaterschaft in Kraft treten lassen.
Somit ist Frau X. die Verfahrenskostenhilfe zu versagen."
Gemäss dem seit 1.1.2014 geänderten § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung nunmehr bereits dann mutwillig, "wenn eine Partei, die keine Prozesskosten beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.". Damit ist die Rechtsverfolgung von Frau X mutwillig, denn sie könnte aufgrund der Angebote des Vaters ohne Prozesskosten und Rechtsverfolgung die Vaterschaft in Kraft treten lassen.
Somit ist Frau X. die Verfahrenskostenhilfe zu versagen."