17-02-2014, 19:44
Die Antwort auf S2 würde ich schlank halten und die Antwort auf S2 als Anhang dazugeben. Könnte dann in etwa so aussehen:
Sehr geehrte Frau xxx,
ich bitte den Antrag auf Gesuch um Verfahrenskostenhilfe abzulehnen.
Begründung:
Die Behauptungen des RA´s sind nicht zutreffend. Ich möchte, ergänzend zu meinem angehängten Schreiben zur angestrebten eA der Gegenseite, folgendes festhalten.
Ich habe mehrmals (siehe Anlagen) versucht mich außergerichtlich mit der Gegenpartei zu einigen.
Auch habe ich niemals davon gesprochen, dass die Gegenpartei die Kosten für einen außergerichtlichen Test bezahlen oder vorstrecken muss. Ich hatte lediglich um die Organisation des Tests gebeten. Dies wurde ohne weitere Rücksprache abgelehnt (siehe ebenso Anlagen).
Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO, ist die Rechtsverfolgung mutwillig, "wenn eine Partei, die keine Prozesskosten beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht."
Ein gerichtliches Einschreiten ist somit der Sache nicht dienlich, sondern von der Gegenseite in willkürlicher und mutwilliger Absicht initiiert worden.
Mit freundlichen Grüßen
xxx
Sehr geehrte Frau xxx,
ich bitte den Antrag auf Gesuch um Verfahrenskostenhilfe abzulehnen.
Begründung:
Die Behauptungen des RA´s sind nicht zutreffend. Ich möchte, ergänzend zu meinem angehängten Schreiben zur angestrebten eA der Gegenseite, folgendes festhalten.
Ich habe mehrmals (siehe Anlagen) versucht mich außergerichtlich mit der Gegenpartei zu einigen.
Auch habe ich niemals davon gesprochen, dass die Gegenpartei die Kosten für einen außergerichtlichen Test bezahlen oder vorstrecken muss. Ich hatte lediglich um die Organisation des Tests gebeten. Dies wurde ohne weitere Rücksprache abgelehnt (siehe ebenso Anlagen).
Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO, ist die Rechtsverfolgung mutwillig, "wenn eine Partei, die keine Prozesskosten beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht."
Ein gerichtliches Einschreiten ist somit der Sache nicht dienlich, sondern von der Gegenseite in willkürlicher und mutwilliger Absicht initiiert worden.
Mit freundlichen Grüßen
xxx