19-02-2014, 06:48
(19-02-2014, 01:38)sorglos schrieb: Übrigens in §201 steht auchdas eher weniger.
"Sie [die Tat] ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird."
Ich darf denken, das das "Kindeswohl" von überragenderem öffentlichen Interesse ist, als die Geschäftsbetreibung einer RA, oder?
Gemeint ist die rechtswidrige öff. Mitteilung zur Aufdeckung gravierender und schwerwiegender Rechtsverstöße. Das dürfte hier wohl zu verneinen sein.
Aber um all das geht es im Fall Mathieu ja auch gar nicht.
Relevant werden diese Problematiken im Fall Wiederer, weswegen ich ja auch nicht verstehe, warum um Mathieu ein solches Theater veranstaltet wird. SEIN Fall ist nur im Zusammenhang mit Wiederer von Bedeutung - ansonsten eine nicht beachtenswerte Lapalie!