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Deutsches Scheidungsurteil, Spanische Auslegung
#6
(19-02-2014, 10:09)kay schrieb: Mir ist gerade was eingefallen, gilt Bruessel IIa nicht auch fuer Scheidungsurteile?

Das ist in der Tat die derzeitige Rechtsgrundlage, die weitere Formalien überflüssig macht: Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003

Zitat:Artikel 21

Anerkennung einer Entscheidung

(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Wenn die Scheidung ausgesprochen ist, ist sie damit im EU-Raum gültig. Es gibt noch ein paar Widerspruchsklauseln (im Text) und Ausnahmeregelungen zB. für Dänemark, aber für Spanien sollte das Dokument ausreichen. Lediglich ist mir derzeit nicht klar, ob man selbst für die beglaubigte Übersetzung sorgen muss oder ob es ausreicht, dem Gericht das unübersetzte Dokument einzureichen - um sicher zu gehen, ist es ratsam die Urkunde übersetzen und beglaubigen zu lassen.
https://t.me/GenderFukc
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RE: Deutsches Scheidungsurteil, Spanische Auslegung - von Petrus - 19-02-2014, 14:17

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