24-02-2014, 11:58
@ shithappens
Mach jetzt einen Schritt nach dem anderen, und vor allem keine Fehler.
Dreh- und Angelpunkt ist die Frage der Vaterschaft. So lange diese weder von Dir erklärt (freiwillig) oder in irgendeiner Art und Weise bewiesen ist,passiert wenig.
Ich würde an deiner Stelle deshalb zuerst diesen Sachverhalt klären - mittels Vaterschaftstest. Und lass dich bei deinem Verlangen nach einem Test nicht durch weibliche Argumentation davon abbringen (Mißtrauensbeweis, Ablehnung des Kindes etc. pp.). Du kennst die Mutter nicht, hast nie mit ihr zusammen gelebt - woher willst du einschätzen können, was die Dame sonst noch so treibt? Immerhin sind 20% aller in Deutschland geborenen Kinder sog. Kuckuckskinder, so ganz von der Hand zu weisen ist das Risiko nicht, dass da eine Mutter irgendeinen (Zahl-)Vater fürs Kind sucht.
Also, Schritt 1: Vaterschaft per Gen-Test beweisen lassen.
Wenn Vaterschaft durch Test nicht bewiesen wird, ist das Thema für dich erledigt.
Wenn Vaterschaft bewiesen wird, dann beginnt ab dem Tag der Geburt für dich die Unterhaltspflicht. Erstens fürs Kind, die Höhe richtet sich nach deinem Einkommen (studiere mal die Düsseldorfer Tabelle, nimm einen Taschenrechner zur Hand und ermittle mal die Kosten für 18 bis 20 Jahre....). Zweitens für die Mutter, diese wird eventuell Betreuungsunterhalt für die ersten drei Lebensjahre des Kindes fordern. Wenn die Mutter sich eine Rechtsbeiständin des Jugendamts nimmt, dann ist davon auszugehen, dass diese quasi als Anwältin der Mutter fungiert und deren Interessen wahrnimmt. Diese Besitändin wird das Maximale fordern, ohne Rücksicht auf deine tatsächlichen Einkommensverhältnisse. Diskussionen mit diesen Damen sind zwecklos, deshalb wirst du mit dem Jugendamt vor Gericht müssen. Fahnde mal prophylaktisch nach einem guten Anwalt für Familienrecht (ich kenne keinen....).
Auf gar keinen Fall akzeptiere irgendeine Titulierung durch das Jugendamt! Wie gesagt, die schreiben ihre Maximalforderung hinein, und dann wird diese vollstreckbar. Aber dazu später mehr Details.
Es wird zu einem Gerichtsverfahren kommen, an dessen Ende man dich zur Zahlung von a) Kindesunterhalt in Höhe nach Düsseldorfer Tabelle (DDT genannt) und b) Betreuungsunterhalt für die Kindesmutter verurteilen wird. Die Höhe der jeweiligen Zahlbeträge orientiert sich nach deinem Einkommen, aber zwingend für das Gericht ist das nicht. Das Gericht kann auch andere Beträge festsetzen - zum Beispiel, wenn das Gericht vermutet, du könntest auch mehr verdienen als du gerade verdienst. Indem du z.B. nachts im Krankenhaus die Pathologie schrubbst, neben deinem Studium. Der Phantasie von Familienrichtern sind da recht wenige Grenzen gesetzt.
Es gibt da aber einen Trick, um die Gerichtskosten niedriger zu halten: wenn die Vaterschaft erwiesen ist (und nur dann!), dann gehe zu einem Notar und tituliere freiwillig Kindesunterhalt in der Höhe, die du zu bezahlen bereit bist, befristet bis zum XX. Lebensjahr des Kindes (ich würde empfehlen, bis zum 12. Lebensjahr. Ab dann gelten neue Regeln). Dann muss das Jugendamt wegen des Differenzbetrages vor Gericht ziehen - die Differenz zwischen dem, was sie gerne haben möchten, und dem, was du freiwillig titulierst. Wenn dann das Urteil des Familiengerichts eher bei dem Betrag liegt, den du freiwillig tituliert hast, dann bleiben die Gerichtskosten beim Jugendamt.
Ansonsten kannst du jetzt wenig tun - es steht und fällt alles mit dem Nachweis der Vaterschaft.
Austriake
Mach jetzt einen Schritt nach dem anderen, und vor allem keine Fehler.
Dreh- und Angelpunkt ist die Frage der Vaterschaft. So lange diese weder von Dir erklärt (freiwillig) oder in irgendeiner Art und Weise bewiesen ist,passiert wenig.
Ich würde an deiner Stelle deshalb zuerst diesen Sachverhalt klären - mittels Vaterschaftstest. Und lass dich bei deinem Verlangen nach einem Test nicht durch weibliche Argumentation davon abbringen (Mißtrauensbeweis, Ablehnung des Kindes etc. pp.). Du kennst die Mutter nicht, hast nie mit ihr zusammen gelebt - woher willst du einschätzen können, was die Dame sonst noch so treibt? Immerhin sind 20% aller in Deutschland geborenen Kinder sog. Kuckuckskinder, so ganz von der Hand zu weisen ist das Risiko nicht, dass da eine Mutter irgendeinen (Zahl-)Vater fürs Kind sucht.
Also, Schritt 1: Vaterschaft per Gen-Test beweisen lassen.
Wenn Vaterschaft durch Test nicht bewiesen wird, ist das Thema für dich erledigt.
Wenn Vaterschaft bewiesen wird, dann beginnt ab dem Tag der Geburt für dich die Unterhaltspflicht. Erstens fürs Kind, die Höhe richtet sich nach deinem Einkommen (studiere mal die Düsseldorfer Tabelle, nimm einen Taschenrechner zur Hand und ermittle mal die Kosten für 18 bis 20 Jahre....). Zweitens für die Mutter, diese wird eventuell Betreuungsunterhalt für die ersten drei Lebensjahre des Kindes fordern. Wenn die Mutter sich eine Rechtsbeiständin des Jugendamts nimmt, dann ist davon auszugehen, dass diese quasi als Anwältin der Mutter fungiert und deren Interessen wahrnimmt. Diese Besitändin wird das Maximale fordern, ohne Rücksicht auf deine tatsächlichen Einkommensverhältnisse. Diskussionen mit diesen Damen sind zwecklos, deshalb wirst du mit dem Jugendamt vor Gericht müssen. Fahnde mal prophylaktisch nach einem guten Anwalt für Familienrecht (ich kenne keinen....).
Auf gar keinen Fall akzeptiere irgendeine Titulierung durch das Jugendamt! Wie gesagt, die schreiben ihre Maximalforderung hinein, und dann wird diese vollstreckbar. Aber dazu später mehr Details.
Es wird zu einem Gerichtsverfahren kommen, an dessen Ende man dich zur Zahlung von a) Kindesunterhalt in Höhe nach Düsseldorfer Tabelle (DDT genannt) und b) Betreuungsunterhalt für die Kindesmutter verurteilen wird. Die Höhe der jeweiligen Zahlbeträge orientiert sich nach deinem Einkommen, aber zwingend für das Gericht ist das nicht. Das Gericht kann auch andere Beträge festsetzen - zum Beispiel, wenn das Gericht vermutet, du könntest auch mehr verdienen als du gerade verdienst. Indem du z.B. nachts im Krankenhaus die Pathologie schrubbst, neben deinem Studium. Der Phantasie von Familienrichtern sind da recht wenige Grenzen gesetzt.
Es gibt da aber einen Trick, um die Gerichtskosten niedriger zu halten: wenn die Vaterschaft erwiesen ist (und nur dann!), dann gehe zu einem Notar und tituliere freiwillig Kindesunterhalt in der Höhe, die du zu bezahlen bereit bist, befristet bis zum XX. Lebensjahr des Kindes (ich würde empfehlen, bis zum 12. Lebensjahr. Ab dann gelten neue Regeln). Dann muss das Jugendamt wegen des Differenzbetrages vor Gericht ziehen - die Differenz zwischen dem, was sie gerne haben möchten, und dem, was du freiwillig titulierst. Wenn dann das Urteil des Familiengerichts eher bei dem Betrag liegt, den du freiwillig tituliert hast, dann bleiben die Gerichtskosten beim Jugendamt.
Ansonsten kannst du jetzt wenig tun - es steht und fällt alles mit dem Nachweis der Vaterschaft.
Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1