04-03-2014, 15:02
(04-03-2014, 11:21)p schrieb: Siehe §81 FamFG: "Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen."Grundsätzlich ist richtig, was Jessy zur Kostenübernahme bei VKH schreibt.
Dieser unsägliche Gummiparagraf fürs Familienrecht lässt im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten alles zu. Ausnahme gibt es nur wenige und die treffen hier nicht zu. Das Gericht kann also nach Belieben sagen: Du zahlst.
Wenn wir im Weiteren von "wenigen Ausnahmen" sprechen, müssen wir aber schon wissen, über welches Verfahren wir reden. Darüber schreibt der TO nichts.
In Familiensachen (§ 81 I 3 FamFG) muss das Gericht über die Kosten entscheiden!
Die Gesetzesvorgabe "nach billigem Ermessen" ermöglicht dem Gericht auch keine Entscheidung nach Gutdünken, sondern lediglich eine Entscheidung unter Berücksichtigung des Einzelfalles. Der kann nämlich sehr unterschiedlich ausfallen und zu Ungerechtigkeiten führen, wenn über die Kosten starr nach "Schema F" entschieden würde.
Es liegt wie fast immer nicht am Gesetz, sondern daran, wie der Richter damit umgeht (und daran, wie wir es ihm durchgehen lassen).
In familienrechtlichen Angelegenheiten werden wir Väter materiell-rechtlich wie verfahrensrechtlich -sehr oft willkürlich- benachteiligt.
§ 81 FamFG ist dafür keine Ermächtigungsgrundlage.
Aber solange wir den richterlichen Rechtsbruch nicht organisiert bekämpfen, werden DIE nichts ändern, die sich im konkreten Einzelfall wehren.
Wir dürfen nicht resignieren, indem wir auf unsere Chancenlosigkeit bei oder wegen angeblichen "Gummiparagraphen" hinweisen.
Sondern wir müssen das UNRECHT outen indem wir es öffentlich machen.
Ich weiß gar nicht mehr, wie oft ich mir bspw. PKH/VKH beim OLG holen musste, weil das Familiengericht Tecklenburg (dessen Familienrichter ganz sicher die ständige und gefestigte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung dazu auch kennen) mir diese Hilfe verweigert hatte.
So dumm, wie sich die Richterinnen in den letzten von mir angestrengten Verfahren gegeben hatten, können die gar nicht sein!
Das beginnt mit der fehlerhaften Anwendung des 1696 BGB (auf die ich sogar noch hingewiesen hatte!) und erstreckt sich über mit stereotypen Phrasen abgelehnte VKH bis hin zu einer mich belastenden Kostenentscheidung in VKH-Verfahren(!). Keinem Referendar würde das nach seiner 2. Ausbildungsstation noch passieren.
Wir haben es weder mit "Gummi-Paragraphen" zu tun noch mit Dummheit.
Unser Feind heißt "Willkür" - sie ist die häufigste Begehungsform einer Rechtsbeugung, strafbar gem. § 339 StGB!