04-03-2014, 22:16
Ob das irgendwo steht - und wenn ja wo - weiß ich nicht, ich weiß aber, dass es so ist. Ich nehme mal an, dass es so ist, damit die armen Anwälte nicht tausendfach ihrem Geld hinterherlaufen müssen. Das wäre ja noch schöner.
Ich weiß es aus eigener Erfahrung. In dem einzigen Verfahren, dass ich bis jetzt verloren habe - ein Unterhaltsverfahren
- war es so. Die Finanzverwaltung versucht seit einiger Zeit die Forderung der gegnerischen Rechtsanwältin bei mir einzutreiben.
Aber wie ich immer sage: Schulden sind nur von Bedeutung, wenn man gedenkt, sie zu bezahlen.
Nett und schlau wie ich bin habe ich dir das einmal recherchiert:
"Der Anwalt hat auf Grund der Beauftragung durch die Partei und der Beiordnung im Wege der PKH Vergütungsansprüche gegen die Landeskasse und den Prozessgegner."
Den Paragraphen aus der RVG suche ich dir jetzt aber nicht heraus, das kannst du bei gesteigertem Interesse auch selbst!
jetzt habe ich es doch getan:
§ 45 I RVG!

Ich weiß es aus eigener Erfahrung. In dem einzigen Verfahren, dass ich bis jetzt verloren habe - ein Unterhaltsverfahren

Aber wie ich immer sage: Schulden sind nur von Bedeutung, wenn man gedenkt, sie zu bezahlen.

Nett und schlau wie ich bin habe ich dir das einmal recherchiert:
"Der Anwalt hat auf Grund der Beauftragung durch die Partei und der Beiordnung im Wege der PKH Vergütungsansprüche gegen die Landeskasse und den Prozessgegner."
Den Paragraphen aus der RVG suche ich dir jetzt aber nicht heraus, das kannst du bei gesteigertem Interesse auch selbst!
jetzt habe ich es doch getan:
§ 45 I RVG!