06-03-2014, 17:48
dazu liest man eine Menge Gegensätzliches.
Die Regelungen des FamFG sind keineswegs eindeutig. Entsprechend wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur gestritten.
Vorbildlich (weil in unserem Sinne
) das saarländische OLG jedenfalls zum Umgangsrechtsantrag:
Das trifft meines Wissens auch auf Ordnungsgeldanträge zu. Bei einem den Umgangsbeschluss vereitelnden Verhalten eines Elternteils ist ggf. von Kindeswohlgefährdung auszugehen, die das FamG nicht ignorieren darf.
Wenn es auch nicht von vornherein ex officio einschreiten muss, so handelt es sich doch nicht um ein reines Antragsverfahren. Damit entfällt auch hier die Vorschusspflicht.
Es würde zudem wenig Sinn machen, Umgangsrechtsanträge zu befreien, wenn die KM anschließend wegen eines Boykottverhaltens keine Vollstreckung besorgen müsste.
Allerdings sieht das Frau Richterin am Amtsgericht Schulte vermutlich anders!
Sie hat Termin auf den 14.04. verfügt und eine Verfahrensbeistandschaft eingerichtet (aus Münster!). Die Richterin hat der Dame die Aufgaben übertragen, "Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken"
Und nun kommt wieder etwas, was mir Kopfschütteln verursacht:
Dem Verfahrensbeistand werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen: "Regelung des Umgangs".
Es gibt viel zu tun!
Die Regelungen des FamFG sind keineswegs eindeutig. Entsprechend wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur gestritten.
Vorbildlich (weil in unserem Sinne

Zitat:Das Familiengericht ist aktenersichtlich der Auffassung, der Vater sei im vorliegenden Verfahren Antragskostenschuldner nach §§ 14 Abs. 3, 21 FamGKG und habe auf dieser Grundlage Vorschuss zu leisten. Es hat aber verkannt, dass § 21 S. 1 FamGKG nicht einschlägig ist. Denn das vorliegende Umgangsverfahren ist kein Verfahren, das im Sinne dieser Vorschrift „nur durch Antrag eingeleitet werden“ kann. Die mögliche Art der Verfahrenseinleitung ist nach materiellem Recht zu bestimmen und ein Umgangsverfahren nach § 1684 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB kann auch von Amts wegen eingeleitet werden
Das trifft meines Wissens auch auf Ordnungsgeldanträge zu. Bei einem den Umgangsbeschluss vereitelnden Verhalten eines Elternteils ist ggf. von Kindeswohlgefährdung auszugehen, die das FamG nicht ignorieren darf.
Wenn es auch nicht von vornherein ex officio einschreiten muss, so handelt es sich doch nicht um ein reines Antragsverfahren. Damit entfällt auch hier die Vorschusspflicht.
Es würde zudem wenig Sinn machen, Umgangsrechtsanträge zu befreien, wenn die KM anschließend wegen eines Boykottverhaltens keine Vollstreckung besorgen müsste.
Allerdings sieht das Frau Richterin am Amtsgericht Schulte vermutlich anders!
Sie hat Termin auf den 14.04. verfügt und eine Verfahrensbeistandschaft eingerichtet (aus Münster!). Die Richterin hat der Dame die Aufgaben übertragen, "Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken"
Und nun kommt wieder etwas, was mir Kopfschütteln verursacht:
Dem Verfahrensbeistand werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen: "Regelung des Umgangs".
Es gibt viel zu tun!