14-03-2014, 18:24
(11-03-2014, 14:57)p schrieb: Sollte sich dadurch eine Erhöhung des Kindesunterhalts ab 1.1.2014 ergeben, sind wieder mal die Pflichtigen mit einem statischen Titel im Vorteil.Immer wieder interessant, wie "die Gegenseite" interpretiert.
Zwar ist zur steuerlichen Freistellung des sächlichen Existenzminimums die Anhebung des Kinderfreibetrags von derzeit 4.368 EUR um 72 EUR auf 4.440 EUR verfassungsrechtlich geboten. Dieses Ziel lässt sich aber auch über eine Umschichtung zwischen dem Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum und dem BEA-Freibetrag erreichen.
http://www.djb.de/Kom/K4/pm14-09/