16-03-2014, 13:08
Hm - ich glaube nicht, dass die Abholung durch einen BEKANNTEN Dritten einen ausreichenden Grund darstellt, Umgang zu verweigern, zumal in Anbetracht des Alters des Kindes.
Soweit ich weiß, darf Umgang auch nicht verweigert werden, weil der Umgangsberechtigte während seiner Umgangszeit das Kind innerhalb gewisser Grenzen "fremdbetreuen" lässt. Die Ausgestaltung des Umganges obliegt immernoch dem Umgangsberechtigten.
Ausserdem geht es hier ja wohl "nur" um die Abholung, den Rest vom Umgang scheint der KV ja durchaus persönlich wahrzunehmen.
Soweit ich weiß, darf Umgang auch nicht verweigert werden, weil der Umgangsberechtigte während seiner Umgangszeit das Kind innerhalb gewisser Grenzen "fremdbetreuen" lässt. Die Ausgestaltung des Umganges obliegt immernoch dem Umgangsberechtigten.
Ausserdem geht es hier ja wohl "nur" um die Abholung, den Rest vom Umgang scheint der KV ja durchaus persönlich wahrzunehmen.