17-03-2014, 11:35
Stammt der Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit, muss das nunmehr volljährige Kind jedoch auch als Antragsgegner des Abänderungsverfahrens darlegen und ggfs. beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht.
Dazu gehört insbesondere der schlüssige Vortrag, welcher Haftungsanteil auf den jeweiligen Elternteil entfällt.
Das volljährige Kind muss also das Einkommen des anderen Elternteils nachweisen.
Ohne den Nachweis kann er seinen Unterhaltsanspruch nicht begründen.
OLG Bremen v. 29.06.2011 - 4 WF 51/11
Dazu gehört insbesondere der schlüssige Vortrag, welcher Haftungsanteil auf den jeweiligen Elternteil entfällt.
Das volljährige Kind muss also das Einkommen des anderen Elternteils nachweisen.
Ohne den Nachweis kann er seinen Unterhaltsanspruch nicht begründen.
OLG Bremen v. 29.06.2011 - 4 WF 51/11