17-03-2014, 12:25
Kurze Antwort: Da ihr durch die Art der Heirat den Güterstand "Gütertrennung" gewählt habt, gilt der auch weiterhin. Geschieden wird aber nach deutschem Recht, ausser ihr einigt euch auf etwas anderes.
Bei einer Gütertrennung wird nur der Zugewinn ausgeschlossen, alles andere läuft wie bei einer Zugewinngemeinschaft. Das anwendbare Recht für die Scheidung selbst richtet sich nach der Rom-III-VO Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vom 20.12.2010.
Lange Antwort: Nach Art. 5 Abs.1 der VO können die Ehegatten einvernehmlich eines der folgenden Scheidungsrechte wählen:
• das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
• das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
• das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder
• das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Wenn die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt die Scheidung oder Trennung nach Art. 8 der VO:
• dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
• dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
• dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Nach Art. 1 Abs.2 der VO gilt die VO nicht für Vorfragen wie die Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen, das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung der Ehe, ferner nicht für die Ungültigerklärung einer Ehe, die Namen der Ehegatten, die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe, die elterliche Verantwortung, Unterhaltspflichten sowie Trusts und Erbschaften. Insoweit gilt weiterhin deutsches internationales Privatrecht.
Hier das Original: http://goo.gl/9Th5u6
Sicher gibts da auch Winkelzüge und Tricks, deshalb die Antwort nur unter Vorbehalt.
Bei einer Gütertrennung wird nur der Zugewinn ausgeschlossen, alles andere läuft wie bei einer Zugewinngemeinschaft. Das anwendbare Recht für die Scheidung selbst richtet sich nach der Rom-III-VO Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vom 20.12.2010.
Lange Antwort: Nach Art. 5 Abs.1 der VO können die Ehegatten einvernehmlich eines der folgenden Scheidungsrechte wählen:
• das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
• das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
• das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder
• das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Wenn die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt die Scheidung oder Trennung nach Art. 8 der VO:
• dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
• dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
• dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Nach Art. 1 Abs.2 der VO gilt die VO nicht für Vorfragen wie die Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen, das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung der Ehe, ferner nicht für die Ungültigerklärung einer Ehe, die Namen der Ehegatten, die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe, die elterliche Verantwortung, Unterhaltspflichten sowie Trusts und Erbschaften. Insoweit gilt weiterhin deutsches internationales Privatrecht.
Hier das Original: http://goo.gl/9Th5u6
Sicher gibts da auch Winkelzüge und Tricks, deshalb die Antwort nur unter Vorbehalt.