17-03-2014, 13:04
(17-03-2014, 11:35)Chris S. schrieb: Stammt der Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit, muss das nunmehr volljährige Kind jedoch auch als Antragsgegner des Abänderungsverfahrens darlegen und ggfs. beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht.
Dazu gehört insbesondere der schlüssige Vortrag, welcher Haftungsanteil auf den jeweiligen Elternteil entfällt.
Das volljährige Kind muss also das Einkommen des anderen Elternteils nachweisen.
da habe ich ja ueberhaupt keinen Bock drauf.. mein Kind als Antragsgegner..
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auf der anderen Seite: dann wird er mit 18 Jahren gleich mal in das Unterhaltsrecht eingefuehrt und ueberlegt sich dann VORHER, ob ueberhaupt und wen er schwaengert..
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