18-03-2014, 15:54
Gerichte, die bemüht sind, das Sorgerechtsverfahren gem § 1626a BGB im Wege des vorgeschalteten VKH-Verfahren zu verzögern, werden vermutlich erst nach Einzahlung eines Gerichtskostenvorschuss tätig werden.
Kriminelle Energie wird so nicht verhindert werden können.
Das Gesetz formuliert ausdrücklich "auf Antrag eines Elternteils".
Damit dürfte es sich -davon gehe ich jedenfalls bis zum Beweis des Gegenteils aus- um ein reines Antragsverfahren handeln, bei dem §§ 12 ff FamGKG Anwendung finden.
Kriminelle Energie wird so nicht verhindert werden können.
Das Gesetz formuliert ausdrücklich "auf Antrag eines Elternteils".
Damit dürfte es sich -davon gehe ich jedenfalls bis zum Beweis des Gegenteils aus- um ein reines Antragsverfahren handeln, bei dem §§ 12 ff FamGKG Anwendung finden.