29-03-2014, 12:11
(28-03-2014, 23:13)p schrieb: An diesem Gericht wirst du scheitern und nur höhere Kosten "gewinnen".
Die Frage der Kosten habe ich mir bereits auch gestellt. Ich gehe ohnehin davon aus, dass ich für die ganzen Kosten aufkommen werde, auch wenn ich nachweisen kann, dass die Mutter die Kommunikation boykottiert. Welche zusätzlichen Kosten können mir hier noch auferlegt werden?
Die RAin der Mutter hat bereits in zwei Sätzen formuliert, dass sie auch in dieser Instanz die Mutter verteidigen wird. Gehe ich richtig davon aus, dass diese 2 Sätze ausreichen, damit die RAin den vollen entsprechend dem Streitwert zu fordernden Betrag, verlangen kann?
In meiner Beschwerde zur Fristwahrung habe ich formuliert, dass eine endgültige Beschwerde nachgereicht wird. Nun hat das OLG meinen Beschwerdetext offensichtlich nicht ordentlich gelesen (siehe unten), sodass anstatt einer Terminierung für die endgültige Beschwerde, gleich ein Hinweisbeschluss kommt, basierend auf einer vorläufigen Beschwerde, die nur der Fristwahrung diente. Hiermit hat das Gericht mir doch das Recht genommen, eine ordentliche Beschwerde einzureichen, auf deren basierend dieses entscheiden soll.
Kann ich mit dem Argument eine Fristsetzung für die endgültige Beschwerde erreichen, die ich dann nicht nutze, oder die vorläufige zurückziehe? Dann kann mich doch die RAin der Mutter nicht mit Kosten für ein Verfahren belangen, das beim OLG nicht stattfand? Wobei es mir evtl. doch die 800 € Wert sind, einfach mal in einem letzten Schreiben, Tacheles zu reden, damit JA und AG sieht, was das eigentlich für eine Mutter ist. Auch wenn Gerichte hierfür evtl. nicht die richtige Plattform sind (was die Mutter bisher nicht gekümmert hat).
"In der Familiensache ... wegen elterlicher Sorge
lege ich gegen den Beschluss des Gerichts vom 01/2014, hier eingegangen am 01/2014, mit dem mein Antrag, die elterliche Sorge für unsere Tochter
... auf beide Eltern gemeinsam zu übertragen zurückgewiesen wurde, das Rechtsmittel der BESCHWERDE ein.
Zur Begründung führe ich vorab an:
Der Beschluss hält einer Überprüfung nicht stand.
Das Amtsgericht hat die Bedeutung des im letzten Jahr in Kraft getretenen „Gesetz zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern“ grundsätzlich verkannt.
Anlässlich der Einführung dieses Gesetzes hat der Gesetzgeber selbst ausdrücklich davon gesprochen, dass es sich um ein „neues Leitbild“ handelt (BT-Drs. 17/11048, Seite 12).
Der Gesetzgeber hat sogar konkrete Erwartungen an die Eltern gerichtet, die „aufgerufen sind zu lernen, ihre persönlichen Konflikte, die auf der Paarebene zwischen ihnen bestehen mögen, beiseite zu lassen und um des Wohls ihres Kindes Willen sachlich und, soweit das Kind betroffen ist, konstruktiv miteinander umzugehen. Sie sind mithin gehalten, sich um des Kindes Willen, notfalls unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe von außen, um eine angemessene Kommunikation zu bemühen.“ (BT-Drs. 17/11048, Seite 17).
Das Gericht hat aber in seinen Entscheidungsgründen die angebliche mangelnde Kooperationsfähigkeit als gegeben angesehen und die Entscheidung darauf gestützt, ohne die Frage nach Möglichkeiten der Veränderungen in die Überlegungen mit einzubeziehen. Auch hierzu seien die Überlegungen des Gesetzgebers zur Einführung des Gesetzes zitiert: „Nimmt die Mutter eine Blockadehaltung erst im Zusammenhang mit dem Begehren des Vaters, an der Sorge beteiligt zu werden, ein, und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass Anlass hierfür vor allem der Wunsch ist, die Alleinentscheidungsbefugnis zu behalten, so wird sich diese Haltung durch eine praktizierte gemeinsame Sorge oftmals auflösen lassen.“ (BT-Drs. 17/11048, Seite 17).
Das Gericht hat im Weiteren zwar konkrete Angelegenheiten der gemeinsamen elterlichen Sorge benannt, aber in der grundsätzlichen Bedeutung gleichwohl auf einen Kommunikationsmangel hingewiesen, der sich möglicherweise auf die sogenannten Angelegenheiten des täglichen Lebens gemäß § 1687 Absatz 1 Satz 2 BGB auswirken könnte, aber nicht auch auf die Regelungen, die Einfluss auf Angelegenheiten haben, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, und deswegen bei dem Bestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nur gemeinsam entschieden werden können.
Eine ausführliche Begründung wird folgen."