05-04-2014, 15:17
Da die Mutter für das bei ihr lebende Kind Unterhalt nach DDT bekommt, möchte ich auf den ersten Blick davon ausgehen, dass der Bedarf dieses Kindes soweit gedeckt ist, dass seitens der Mutter kein Barunterhalt wegen Minderleistung des Vaters zum Tragen kommt, d. h. der den Selbstbehalt übersteigende Teil kann allein für den Unterhalt des nicht bei ihr lebenden Kindes herangezogen werden.
Die Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils ist aber insgesamt keine "kurze" Frage: http://www.kanzlei-kassing.de/assets/pdf...erhalt.pdf
Die Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils ist aber insgesamt keine "kurze" Frage: http://www.kanzlei-kassing.de/assets/pdf...erhalt.pdf
Wer nicht taktet, wird getaktet...