07-04-2014, 23:23
(07-04-2014, 23:13)anor-al-mal schrieb: Nächsten Monat stell sich mir ja eine neue Frage zu diesem Thema , denn dann wird mein ältester 18 und dann greift dieser Beschluss ja im bezug auf laufenden Unterhalt für ihn nicht mehr .
Doch, sicher. Der Titel gilt weiter, wenn nicht ausdrücklich eine Begrenzung auf den 18. Geburtstag drin steht. Und selbst wenn er nicht mehr gilt: Mindestens ein Jahr können auch Rückstände nach §850d gepfändet werden, bei dir aber vermutlich viel länger.
§850d ZPO gilt für alle Unterhaltsansprüche, egal ob Ex oder volljährig oder minderjährig.