09-04-2014, 21:56
Keine einstweilige Verfügung, sondern eine einstweilige Anordnung. So aus der Luft heraus kann man dazu aber nichts sagen, dazu fehlen alle wichtige Informationen. Zum Beispiel, ob denn schon eine Umgangsregelung existiert oder nur mündliche Vereinbarungen, ob bereits andere Verfahren laufen.
Kann aber auch schiefgehen, sogar das BVerfG hat vor einem Jahr eine einstweilige Anordnung gekippt, die dem Vater ein paar Tage Umgang gebracht hätte (Beschluss vom 18.04.2013 – 1 BvR 1119/13). Lies dir die Begründung des Urteils genau durch, dort stehen die Voraussetzungen für den Erlass einer erfolgreichen einstweilige Anordnung - Rechtsgrundlagen und Rechtsabwägungen. Die Hürden sind hoch!
Kann aber auch schiefgehen, sogar das BVerfG hat vor einem Jahr eine einstweilige Anordnung gekippt, die dem Vater ein paar Tage Umgang gebracht hätte (Beschluss vom 18.04.2013 – 1 BvR 1119/13). Lies dir die Begründung des Urteils genau durch, dort stehen die Voraussetzungen für den Erlass einer erfolgreichen einstweilige Anordnung - Rechtsgrundlagen und Rechtsabwägungen. Die Hürden sind hoch!