Umgekehrt wird aber auch Deine Auslegung und Anwendung des Umgangsrechts nicht richtiger, indem Du die Verbindung wiederholt negierst.
Nochmals: Ich leite aus der stengen Verpflichtung des Umgangsrecht für BEIDE Eltern ab, daß der Kontakt zum entfernten Elternteil aktiv und mit ALLEN zur Verfügung stehenden Mitteln zu fördern ist. So verlangt es nun einmal die Rechtsprechung!
Eine Teilnahme an einer Kur der Mutter kann dem aus Kindewohlgründen dienlich und es kann sogar geboten sein, UM wieder guten Umgang möglich zu machen.
Sorgerecht sehe ich hier - streng genommen - gar nicht direkt berührt.
Sollte der Vater allerdings diese Förderung verwehren, so könnte ihm mangelnde Bindungstoleranz vorgeworfen werden, was dann doch wieder sein Sorgerecht berühren könnte.
S.
Nochmals: Ich leite aus der stengen Verpflichtung des Umgangsrecht für BEIDE Eltern ab, daß der Kontakt zum entfernten Elternteil aktiv und mit ALLEN zur Verfügung stehenden Mitteln zu fördern ist. So verlangt es nun einmal die Rechtsprechung!
Eine Teilnahme an einer Kur der Mutter kann dem aus Kindewohlgründen dienlich und es kann sogar geboten sein, UM wieder guten Umgang möglich zu machen.
Sorgerecht sehe ich hier - streng genommen - gar nicht direkt berührt.
Sollte der Vater allerdings diese Förderung verwehren, so könnte ihm mangelnde Bindungstoleranz vorgeworfen werden, was dann doch wieder sein Sorgerecht berühren könnte.
S.