Moin.
Ich schließe mich Nappos Hinweisen vollständig an.
Auf der Bedarfsseite des Vaters sollten die Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts nicht vernachlässigt werden.
Auch die Berechnung des anrechenbaren Einkommens väterlicherseits sollte noch günstiger ausfallen:
Es wird um den Grundfreibetrag von min. 100 € UND dem Freibetrag für Erwerbstätige bereinigt. Der ist von der Höhe des Einkommens abhängig und beträgt in diesem Fall max 230 €. Freibetrag in Summe also 330 €.
Rechtsgrundlage: § 11b SGB II Absetzbeträge
S.
Ich schließe mich Nappos Hinweisen vollständig an.
Auf der Bedarfsseite des Vaters sollten die Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts nicht vernachlässigt werden.
Auch die Berechnung des anrechenbaren Einkommens väterlicherseits sollte noch günstiger ausfallen:
Es wird um den Grundfreibetrag von min. 100 € UND dem Freibetrag für Erwerbstätige bereinigt. Der ist von der Höhe des Einkommens abhängig und beträgt in diesem Fall max 230 €. Freibetrag in Summe also 330 €.
Rechtsgrundlage: § 11b SGB II Absetzbeträge
S.