20-04-2014, 11:43
(15-04-2014, 10:32)Fin schrieb: (...)Um auf die Eingangsfrage zurück zu kommen ...
Meine Ex hat angekündigt, alle Zeiten zu addieren, wenn ich mich bei den Rückübergaben verspäte - und einen kompletten Umgangstermin ausfallen zu lassen, wenn genug Zeit zusammen gekommen ist.
Gibt es dafür irgendeine Rechtsgrundlage?
Es wird nach den Rechtgrundlagen gefragt. Diese können grundsätzlich sein
- geschriebenes Recht (Gesetze, Verordnungen usw.) und
- vereinbartes Recht (Verträge usw.)
- Gewohnheitsrecht
In vorgetragener Sache kommt infrage
- der § 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern und
- die Elternvereinbarung zum Umgangsrecht.
Aus beidem ließe sich mE der Wunsch der Mutter (wie des Vaters auch) ableiten:
- aus gesetzliche Pflichten dem Kind gegenüber und gegenseitiges Wohlverhaltens der Eltern
- aus Elternvereinbarung ausgefallene Umgangszeiten nachholen zu können.
Ob Ansprüche daraus auch gerichtlich durchsetzbar sind, hängt wohl sehr vom jeweiligen Richter ab. Fraglich könnte sein, ob und welches Maß an Verspätungen ein Aufaddieren und ein Nachholen von Umgangszeiten rechtfertigt oder wann gar von einem 'Boykott' des Umgangs gesprochen werden kann.
ME dürfen BEIDE Eltern nicht einfach
- von vereinbarten Übergabe-Zeiten abweichen,
- komplette Umgangs-Zeiten streichen
BEIDEN Eltern könnte vorliegend pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen sein.
Ich kann - zumindest aus dem Gesetz - nicht entnehmen, daß sich Ansprüche aus dem Umgangsrecht nur auf den 'erntfernten' Elternteil beziehen, wie ich überhaupt die Unterteilung in 'betreuenden' und 'umgangsberechtigten' Elternteil für höchst fragwürdig halte.
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Auch vermeintlich unbedeutende Verspätungen der Rückkehr eines Kindes können schwerwiegende Folgen haben, wenn zb Anschlußtermine platzen, Kosten dadurch entstehen usw. usf.
In der Praxis sollten BEIDE Eltern gegenseitiges Verständnis entwickeln, sich an die vereinbarten Zeiten halten, um Planungssicherheit zu bieten und gegenseitiges Vertrauen zu stärken, statt sich in Fortsetzung von Eskalation und Gewalt weiter gegenseitig zu bedrohen.
Vorliegend erinnert das Geschehen doch sehr an Auseinandersetzungen Dreijähriger im Sandkasten.
S.