21-04-2014, 10:39
Hab hier eine wesentliche Rechtsfrage!
In meiner Gewaltschutzsache hat das Familiengericht den Beschluss erlassen, es ist aber in meinem Fall eine ganz klare Angelegenheit für die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts! Wir hatten keinen gemeinsamen Haushalt!
Nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 23 a Nr.7 und 23 b Nr. 8 a GVG ist das Amtsgericht - Familiengericht - für alle Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zuständig, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben. Diese Zuständigkeit gilt unabhängig davon, ob die Parteien verheiratet sind oder nicht.
Reicht das schon damit der Beschluss in der Tonne landet, oder wird dann vertagt und der ganze Kram dann zum anderen Gericht geschickt?
In meiner Gewaltschutzsache hat das Familiengericht den Beschluss erlassen, es ist aber in meinem Fall eine ganz klare Angelegenheit für die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts! Wir hatten keinen gemeinsamen Haushalt!
Nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 23 a Nr.7 und 23 b Nr. 8 a GVG ist das Amtsgericht - Familiengericht - für alle Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zuständig, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben. Diese Zuständigkeit gilt unabhängig davon, ob die Parteien verheiratet sind oder nicht.
Reicht das schon damit der Beschluss in der Tonne landet, oder wird dann vertagt und der ganze Kram dann zum anderen Gericht geschickt?