(30-04-2014, 14:03)Timo Sassi schrieb: Wenn die Mediation den Zweck hatte für die Sommerferien eine Reglung zu vereinbaren und wenn aus welchen Gründen auch immer die Mediation bis zu den Sommerferien nicht abgeschlossen werden kann, dann hat @Webmin aus meiner Sicht ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis und einen Anordnungsgrund.Ja. Aber erst dann!
Du beginnst nun richtig zu sortieren, Timo.
Bis zu den Sommerferien sollte Web die Mediation allerdings NICHT befristen, da dann keine Zeit mehr für eine gerichtlich Entscheidung bezüglich Sommerferien bleibt.
Ob das FG ohne Anhörungen der Mutter und des JAmtes einen Anordnungsgrund akzeptiert, das ist doch sehr fraglich.
Ich würde für ein Verfahren min. 1 Monat einrechnen.
S.