12-05-2014, 17:41
Auch der BGH dreht permanent an der gesteigerten Erwerbsobliegenheit.
Urteil vom Januar 2014, XII ZB 185/12, Volltext: http://openjur.de/u/677932.html
Türkischer Kurde ohne Berufsausbildung macht sich 2001 nach Deutschland auf. Er jobbt geringsfügig, bekommt eine Fortbildung spendiert, dann jobbt als Aushilfe in einem Kebab-Haus und einem Cafe. Mit dem Kinder machen klappts besser, Kind 1 kommt im Oktober 2004, Kind 2 2008. Bis zum heutigen Tag hat er keine ausreichenden Sprachkenntnisse. Zahlen tut er nichts. Geklagt wird von Kind 1 bzw. dessen Vertreterin. "Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner sich ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat und ob er bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sein anrechnungsfreies Einkommen für den Kindesunterhalt einsetzen muss."
Amts- und Oberlandesgericht sagen: Nö, muss er nicht. Soviel verdienen kann er eh nicht. Ausserdem, die Berücksichtigung titulierter Unterhaltsverpflichtungen gelte nur für bereits vorhandene, nicht aber für noch zu erstellende Unterhaltstitel.
Der BGH sieht das mit dem Unterhalt anders. "Auch die bisherige Tätigkeit des Unterhaltsschuldners etwa im Rahmen von Zeitarbeitsverhältnissen ist noch kein hinreichendes Indiz dafür, dass es ihm nicht gelingen kann, eine besser bezahlte Stelle zu finden. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige überwiegend im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV gearbeitet hat. Zu den insbesondere im Rahmen von § 1603 Abs. 2 BGB zu stellenden Anforderungen gehört es schließlich auch, dass der Unterhaltspflichtige sich um eine Verbesserung seiner deutschen Sprachkenntnisse bemüht (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 784 mwN). (...) Etwa unzureichende Sprachkenntnisse können den Antragsgegner nicht mehr ohne weiteres entlasten, nachdem seine Unterhaltspflicht mit der Geburt des Antragstellers bereits 2004 einsetzte."
Sich dumm stellen und sich wesentlichen Voraussetzungen für die Teilhabe am Arbeitsmarkt zu verweigern klappt also hinsichtlich von Unterhaltspflichten nicht über viele Jahre hinweg dauerhaft. Offenbar soll hier das Unterhaltsrecht reparieren, was die Einwanderungspolitik nicht interessiert.
Urteil vom Januar 2014, XII ZB 185/12, Volltext: http://openjur.de/u/677932.html
Türkischer Kurde ohne Berufsausbildung macht sich 2001 nach Deutschland auf. Er jobbt geringsfügig, bekommt eine Fortbildung spendiert, dann jobbt als Aushilfe in einem Kebab-Haus und einem Cafe. Mit dem Kinder machen klappts besser, Kind 1 kommt im Oktober 2004, Kind 2 2008. Bis zum heutigen Tag hat er keine ausreichenden Sprachkenntnisse. Zahlen tut er nichts. Geklagt wird von Kind 1 bzw. dessen Vertreterin. "Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner sich ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat und ob er bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sein anrechnungsfreies Einkommen für den Kindesunterhalt einsetzen muss."
Amts- und Oberlandesgericht sagen: Nö, muss er nicht. Soviel verdienen kann er eh nicht. Ausserdem, die Berücksichtigung titulierter Unterhaltsverpflichtungen gelte nur für bereits vorhandene, nicht aber für noch zu erstellende Unterhaltstitel.
Der BGH sieht das mit dem Unterhalt anders. "Auch die bisherige Tätigkeit des Unterhaltsschuldners etwa im Rahmen von Zeitarbeitsverhältnissen ist noch kein hinreichendes Indiz dafür, dass es ihm nicht gelingen kann, eine besser bezahlte Stelle zu finden. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige überwiegend im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV gearbeitet hat. Zu den insbesondere im Rahmen von § 1603 Abs. 2 BGB zu stellenden Anforderungen gehört es schließlich auch, dass der Unterhaltspflichtige sich um eine Verbesserung seiner deutschen Sprachkenntnisse bemüht (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 784 mwN). (...) Etwa unzureichende Sprachkenntnisse können den Antragsgegner nicht mehr ohne weiteres entlasten, nachdem seine Unterhaltspflicht mit der Geburt des Antragstellers bereits 2004 einsetzte."
Sich dumm stellen und sich wesentlichen Voraussetzungen für die Teilhabe am Arbeitsmarkt zu verweigern klappt also hinsichtlich von Unterhaltspflichten nicht über viele Jahre hinweg dauerhaft. Offenbar soll hier das Unterhaltsrecht reparieren, was die Einwanderungspolitik nicht interessiert.