18-05-2014, 20:54
(18-05-2014, 19:42)Dzombo schrieb: Euer gemeinsames Kind ist doch noch gar nicht auf der Welt. Wieso erteiltest Du ergo Auskunft?
Siehe §1615l BGB.
Abs. 1 "Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und..."
Abs. 2 "Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt."