19-05-2014, 18:00
Bei ALG 2 - Bezug übernimmt das Jobcenter die Kindesunterhaltsforderungen eines Kindes in Bedarfsgemeinschaft einer Leistungsbezieherin nicht. Nur die Forderungen bezüglich §1615l BGB kann es sich übertragen lassen.
Das Jugendamt kann Kindesunterhaltsforderungen über eine Beistandschaft eintreiben, Forderungen bezüglich §1615l BGB nicht. Also umgekehrt.
Zur Titulierung siehe faq - mach das bei einem Notar, wie es darin vorgeschlagen ist. Ob du kräftig genug auftreten kannst, um im Jugendamt eigene Vordrucke durchzusetzen und sich nicht für dumm verkaufen zu lassen, steht in Frage. Die meisten Väter sind es nicht. Wie das mit dem Kindergeld verrechnet wird und welche Summen gelten, findet sich in der Düsseldorfer Tabelle.
Das Jugendamt kann Kindesunterhaltsforderungen über eine Beistandschaft eintreiben, Forderungen bezüglich §1615l BGB nicht. Also umgekehrt.
Zur Titulierung siehe faq - mach das bei einem Notar, wie es darin vorgeschlagen ist. Ob du kräftig genug auftreten kannst, um im Jugendamt eigene Vordrucke durchzusetzen und sich nicht für dumm verkaufen zu lassen, steht in Frage. Die meisten Väter sind es nicht. Wie das mit dem Kindergeld verrechnet wird und welche Summen gelten, findet sich in der Düsseldorfer Tabelle.