25-05-2014, 09:29
(14-05-2014, 17:06)Blumentopferde schrieb: Genau so isses.
...und seitdem iss Ruhe.
Moin,
@Blumentopferde wenn Du schon im Zwischenverfahren bist...dann kann ja nur noch der Erüffnungsbeschluss oder der Nichteröffnungsbeschluss mitgeteilt werden.
Eine Einstellung nach § 170,Abs. 2 oder § 153 StPO kommt ja nicht mehr in Frage.
...oder sehe ich das falsch und man kann auch im Zwischenverfahren diese § anwenden?
Ein Nichteröffnungsbeschluss muss ja begründet werden. Das könnte aber ein Vorteil sein bzgl, "unerlaubter Handlung" Inso u.s.w.
Ich habe das Gefühl das es vielleicht für jeden Angeschuldigten im 170er besser ist es auf eine Hauptverhandlung ankommen zu lassen.
Vorrausgesetzt man hat keine Dreck am Stecken