27-05-2014, 10:30
Von der Notwendigkeit, eine Erinnerung vor Erteilung der Verzögerungsrüge lese ich nix in § 198 des Gerichtsverfassungsgesetztes. Es muß "nur" der Tatbestand zutreffen oder es zu erwarten sein, daß das Verfahren übergebührlich lange dauert. Die Entscheidung liegt seit 18 Monaten bei der Sozialgerichtsbarkeit und das bei einer VORLÄUFIGEN Entscheidung, das Hauptsacheverfahren kommt dem ja erst noch nachgelagert!
Man könnte es ja versuchen mit:
"In dem Verfahren...wird hiermit erneut um Sachstandsmitteilung bis zum xx.yy.zz. (14 Tage Frist) gebeten, nach Fristablauf wird Verzögerungsrüge gem. § 198 Abs. 3 S. 1 GVG erhoben."
Man könnte es ja versuchen mit:
"In dem Verfahren...wird hiermit erneut um Sachstandsmitteilung bis zum xx.yy.zz. (14 Tage Frist) gebeten, nach Fristablauf wird Verzögerungsrüge gem. § 198 Abs. 3 S. 1 GVG erhoben."
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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