Die Unterhaltforderung KANN (nur bei erstmaliger Forderung) bis auf die Geburt zurückwirken, wenn das Kind an der Geltendmachung gehindert war = mangels Vaterschaftsanerkenntnis.
@tobi1983
Evtl. solltest du dich mal mit dieser heavy Lektüre beschäftigen:
http://www.buergerservice.bremen.de/sixc...L_2013.pdf
Und:
Den Anwalt von deiner EX musst du in der Sache nie nicht anrufen! Laß das einfach.
(27-05-2014, 21:31)wackelpudding schrieb: Ich kann nicht erkennen, dass eine Beistandschaft besteht; dann ergäben sich ebenfalls keine Auskunftspflichten gegenüber dem JA.Beistandschaft und UVG sind zwei Dinge. Dennoch geht auch bei UVG-Leistung der Unterhaltsanspruch aufs Amt über - und damit auch der Auskunftsanspruch nach BGB.
@tobi1983
Evtl. solltest du dich mal mit dieser heavy Lektüre beschäftigen:
http://www.buergerservice.bremen.de/sixc...L_2013.pdf
Und:
Den Anwalt von deiner EX musst du in der Sache nie nicht anrufen! Laß das einfach.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #