27-05-2014, 21:51
(27-05-2014, 21:47)sorglos schrieb: Beistandschaft und UVG sind zwei Dinge. Dennoch geht auch bei UVG-Leistung der Unterhaltsanspruch aufs Amt über - und damit auch der Auskunftsanspruch nach BGB.
Wie soll denn der begründet werden, wenn die Forderungen aus den UVG anerkannt sind?
Wer nicht taktet, wird getaktet...